E-Mail-Adresse
 
 
Das Energieportal Header Grafik

Details der Energiesparverordnung EnEV 2009

Zusammengefasst hat die Energiesparverordnung EnEV 2009 folgende Ziele:

  • Senkung des Heizenergiebedarfs um durchschnittlich 30 Prozent
  • Unterstützung für den Einsatz von Erneuerbaren Energien
  • Energieausweise für Neubauten und bei größeren Modernisierungsmaßnahmen auch für Altbauten

Die Anforderungen der EnEV zur Gebäudeenergieeffizienz können sowohl durch einen erhöhten baulichen Wärmeschutz als auch durch eine effiziente Anlagentechnik erfüllt werden.

Neben den Regelungen für Neubauten sind in der EnEV auch Regelungen für den Wohnungsbestand enthalten. Es wird unterschieden zwischen bedingten Anforderungen und Nachrüstpflichten.

Bedingte Anforderungen

Wenn der Bauherr eine bestimmte Maßnahme am Gebäude plant,  treten die bedingten Anforderungen der EnEV 2009 in Kraft, diese sind in der Anlage 3 der EnEV 2009 beschrieben. Zum Beispiel:

 

  • Bagatellgrenze: Sie wurde gegenüber der EnEV 2007 geändert und beträgt nun nicht mehr 20 Prozent der Bauteilfläche einer Himmelsrichtung, sondern zehn Prozent der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des zu ändernden Bauteils. Dies bedeutet, dass bei Änderungen von bis zu zehn Prozent einer Bauteilfläche die bedingten Anforderungen der EnEV nicht eingehalten werden müssen. Werden jedoch mehr als zehn Prozent einer Bauteilfläche geändert, müssen für die geänderten Flächen die Anforderungen der EnEV erfüllt werden. 

  • Änderung von Außenbauteilen: Wenn der Eigentümer eines Gebäudes bestimmte, in der EnEV Anhang 3 genau beschriebene Maßnahmen durchführt, werden energetische Anforderungen gestellt. Zum Beispiel beim erstmaligen Einbau oder Ersatz von Außenwänden, bei der Verkleidung von Außenwänden mit Platten und Verschalungen, beim Einbau von Dämmschichten und bei der Erneuerung des Außenputzes einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m²K). Außerdem beim erstmaligen Einbau oder Ersatz von Fenstern oder bei Ersatz der Verglasung. Schließlich als Beispiel die Erneuerung der Dachhaut über beheizten Räumen, das Aufbringen innenseitiger Bekleidungen, Verschalungen oder Dämmschichten.

Nachrüstpflichten

  • Austausch von Heizkesseln
    Heizkessel die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen befeuert werden und die vor dem 01.10.1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, sind außer Betrieb zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn die zulässigen Abgasverlustwerte eingehalten werden. Dies gilt nicht für Heizungen, die mit Niedertemperatur- oder Brennwertkesseln ausgestattet sind. (§ 10 Abs. 1 Satz 2 EnEV). Bei Ein- und Zweifamilienhäusern, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 01.02.2002 selbst bewohnt hat, müssen solche "alten" Heizkessel nur dann außer Betrieb genommen werden, wenn ein Eigentümerwechsel nach dem 01.02.2002 stattgefunden hat. Die gesetzlichen Verpflichtungen gehen auf den neuen Eigentümer über, der diesen Heizkessel zwei Jahre nach dem ersten Eigentumsübergang außer Betrieb zu nehmen hat. (§ 10 Abs. 5 Nr.. 2 EnEV).

  • Dämmung von Leitungen
    Eigentümer von Bestandsgebäuden sind verpflichtet bisher ungedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich in nicht beheizten Räumen befinden, zu dämmen. (§ 10 Abs. 2 EnEV).Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)

  • Dämmung der obersten Geschossdecken
    Eigentümer von Wohngebäuden sind verpflichtet, bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizbarer Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/ (qm x K) nicht überschreitet. (§ 10 Abs. 3 EnEV) Diese Verpflichtung gilt auch für Nichtwohngebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19° C beheizt werden. Alternativ kann der Eigentümer anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte, Dach dämmen.Ab dem 01.01.2012 sind auch begehbare, bisher ungedämmte , oberste Geschossdecken zu dämmen. (§ 10 Abs. 4 EnEV)Auch bei begehbaren, bisher ungedämmten, Geschossdecken kann anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte, Dach gedämmt werden.Die Verpflichtung entfällt, wenn die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist erwirtschaftet werden können. (§ 10 Abs. 6 EnEV)

Lesezeichen erstellenblinkbitsBlinkListco.mmentsdel.icio.usdigg.comFurlMa.gnoliaMister WongSpurlTechnoratiYahooMyWeb
Seite weiterempfehlen