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Energieausweis-Aussteller nach § 21 der EnEV


Die neue Energieeinsparverordnung EnEV 2007 tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. In ihr ist geregelt, wer künftig den Energieausweis für Gebäude ausstellen darf. Damit Sie selbst den Ausweis-Aussteller Ihrer Wahl auf seine Aussteller-Berechtigung hin überprüfen können, sind hier für Sie alle Kriterien und Qualifikationen, die die EnEV vorschreibt, aufgelistet: 

Energieausweis für den Neubau

Energieausweise für einen Neubau basieren immer auf einer bedarfsorientierten Berechnung. So regelt es die EnEV 2007 und übernimmt damit die auch im Landesrecht verankerten Regelungen für Bedarfsausweise. Im Neubau sind Energieberater mit Bauvorlageberechtigung dazu berechtigt, dem Bauherren einen Ausweis für den Neubau auszuhändigen. In machen Fällen können aber auch bestimmte Sachverständige wie zum Beispiel für Schall- und Wärmeschutz die Ausstellung übernehmen.

Energieausweis für den Altbau

Im Altbau sind die Kriterien, die ein Energieberater für die Qualifikation zum Energieausweis-Aussteller erfüllen muss, relativ komplex. Gemäß einer bundeseinheitlichen Regelung wird zwischen Energieausweisen für den Wohn- und für den Nichtwohnbau unterschieden. Entsprechend ändern sich auch die Qualifikationsmaßstäbe für den Energieausweis-Aussteller. Manche Energieberater sind bspw. nur dazu berechtigt, Ausweise für den Wohnbau auszustellen, andere wiederum dürfen beides. Und obendrein gibt es natürlich noch die Sonderfälle. Lassen Sie sich aber nicht verwirren. Nachfolgend sind alle Informationen zu den Anforderungen, die ein Ausweis-Aussteller erfüllen muss und die Sie als Wohneigentümer eines Altbaus berücksichtigen sollten, aufgezählt:

Basisqualifikation für Wohn- und Nichtwohngebäude im Altbau
Personen folgender Berufsgruppen sind berechtigt, den Energieausweis sowohl für den Wohnbau als auch für den Nichtwohnbau im Gebäudebestand, also im Altbau, auszustellen:

  • Jeder Absolvent, der an einer Universität, Hochschule oder Fachhochschule entweder Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Gebäudetechnik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik studiert hat
  • Jeder Absolvent eines anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Studiums mit Schwerpunkt auf einem der oben genannten Bereiche

Basisqualifikation für Wohngebäude im Altbau
Nur für den Bereich Wohnbau sind Personen folgender fünf Berufsgruppen zugelassen einen Energieausweis im Gebäudebestand, also im Altbau, auszustellen:

  • Absolventen des Studiums der Innenarchitektur
  • Handwerker mit der Berechtigung, ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schornsteinfegerwesen in die Handwerksrolle eintragen zu dürfen
  • Handwerksmeister aus zulassungsfreien Bereichen
  • Selbständige Handwerker, die aufgrund ihrer Ausbildung auch ohne Meistertitel das Handwerk ausübe dürfen
  • Staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren Ausbildung auch die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasste

Zusatzqualifikation für Wohn- und Nichtwohngebäude im Altbau
Jeder Energieberater, der eines der genannten Berufsbilder als Voraussetzung zum Energieausweis-Ausstellen nachweisen kann, muss darüber hinaus mindestens eine der folgenden Zusatzqualifikationen erfüllen, unabhängig davon, ob er für Wohnbau, Nichtwohnbau oder für beides qualifiziert ist. Das ist die Bedingung dafür, überhaupt Energieausweise im Altbau ausstellen zu dürfen:

  • Studienschwerpunkt im Bereich energiesparendes Bauen
  • Einschlägige zweijährige Berufserfahrung
  • Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV
  • Vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen
  • Eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Einschränkungen übertragen sich automatisch auch auf die Ausstellung von Energieausweisen

Sondergenehmigungen für Wohngebäude im Altbau
Immer, wenn ein komplexes Regelwerk aufgestellt wird, muss man mit Sonderfällen rechnen. Bei Energieausweis-Ausstellern ist dies nicht anders. So gilt bei nachfolgend aufgezählten Fällen, die sich auf die Sonderregelungen des § 29 der EnEV beziehen, dass ein Energieberater – auch wenn er keines der bei Basisqualifikationen genannten Berufsfelder erfüllt – Energieausweise für Wohngebäude im Altbau ausstellen darf:

  • Energieberater, der vor dem 25.04.07 als BAFA-Vor Ort Berater registriert ist.
  • Ausgebildete Personen im Bereich Baustoffe (Fachhandel oder Industrie), die vor dem 25.04.07 eine Weiterbildung zum Energiefachberater im Bereich Baustoffe erfolgreich abgeschlossen mit Aussicht auf erfolgreichen Abschluss begonnen haben.
  • Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, die nicht unter die Berufsgruppe im oben genannten Punkt 2 fallen, die vor dem 25.04.07 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen oder mit Aussicht auf erfolgreichen Abschluss begonnen haben.

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