Was Besitzer, Mieter und Käufer wissen solltenEnergieausweis vorlegen Eigentümer sind verpflichtet, den Energieausweis auf Verlangen des Miet- oder Kaufinteressenten vorzulegen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, den Energieausweis von sich aus ins Verkaufs- oder Vermietungsgespräch einzubringen. Es empfiehlt sich jedoch, den Ausweis den Interessenten möglichst frühzeitig vorzulegen. Am besten, Sie nehmen in den Kauf- oder Mietvertrag dann auch gleich einen Passus auf, in dem sie sich bestätigen lassen, dass der Energieausweis vorgelegt wurde. Denn der Eigentümer kann belangt werden, wenn er den Energieausweis dem Interessenten auf dessen Wunsch hin nicht vorlegt. Also: besser gleich beantragen und sorgfältig erstellen lassen, als sich später mit Bußgeldforderungen konfrontiert zu sehen. Kopie des Energieausweises Aus dem Recht zur Einsicht in den Energieausweis leitet sich kein Recht ab, eine Kopie des Ausweises ausgehändigt zu bekommen. Potenzielle Käufer oder Mieter können natürlich trotzdem danach fragen, allerdings ohne Garantie, dass ihrem Wunsch auch nachgekommen wird. Falsch ausgestellte Ausweise Werden beim Erstellen des Energieausweises die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Das gilt sowohl für vorsätzlich und für fahrlässig falsch ausgestellte Energieausweise, als auch für Ausweise, die von Energieberatern ohne entsprechende Berechtigung ausgestellt worden sind. Dabei sieht die EnEV Bußgelder von bis zu 15.000 Euro vor. Konsequenzen der Ergebnisse im Energieausweis Der Energieausweis soll ausschließlich zur Information für die Gebäudenutzer dienen. Auch wenn der reale Energieverbrauch eines Gebäudes deutlich von den Vergleichswerten im Energieausweis abweicht, kann hierdurch weder eine Mietminderung begründet noch ein Kaufpreis nachträglich angefochten werden. Auch die Modernisierungshinweise sind als reine Empfehlungen zu verstehen, die Umsetzung ist nicht verpflichtend. Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter aufgrund des Energieausweises sollen so vermieden werden. Alte Energieausweise Unabhängig vom Inkrafttreten der EnEV 2007 haben Eigentümer auch vor dem 1. Juli 2008 schon die Möglichkeit, sich einen Energieausweis auf freiwilliger Basis erstellen zu lassen, um die energetische Qualität ihres Objektes zu dokumentieren. Wärmebedarfsausweise und Energiebedarfsausweise nach den vorherigen Verordnungen werden anerkannt. Sie behalten für zehn Jahre Gültigkeit, unabhängig davon nach welchem Verfahren sie ausgestellt wurden. Energieausweis öffentlich machen In Privathäusern muss der Energieausweis nicht ausgehängt werden. Bei öffentlichen Gebäuden verhält sich das ein bisschen anders: In Behörden, Rathäusern, Schulen oder Krankenhäusern mit mehr als 1.000 Quadratmetern Gesamtnutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr, muss der Ausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Bei Gewerberäumen muss der Ausweis auf Nachfrage vorgezeigt werden. Tipps für Vermieter und Verkäufer
Tipps für Mieter und Käufer
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