Die Förderprogramme des BAFA
Die vom Ministerium für Wirtschaft und Technologie erstellte Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) wurde zum 1.Oktober 2009 geändert und behält Ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2014.
Gefördert wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beläuft sich auf 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Die Anträge auf Förderung werden von Ihrem Vor-Ort-Berater gestellt. Antragsberechtigt sind Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum / zur geprüften „Gebäudeenergieberaterin / Gebäudeenergieberater (HWK)“ oder auch Absolventen von Ausbildungskursen mit vergleichbaren Lehrinhalten, die anerkannt werden müssen. Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten.. Den von der BAFA zugelassenen Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Datenbank. Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien Durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gefördert. Die Errichtung und Erweiterung von:
Die Investitionszuschüsse des BAFA sind insbesondere für Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Kommunen vorgesehen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Solarkollektoranlagen auf Bestandsgebäuden zur Raumheizung, zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung, zur Bereitstellung von Prozesswärme, zur solaren Kälteerzeugung sowie Solarkollektoranlagen, die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen.Voraussetzung der Förderung ist, dass für das Gebäude bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet worden sein und es muss bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Heizungssystem vorhanden gewesen sein. Zurzeit sind Solarkollektoranlagen auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht förderfähig.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden: Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln, Holzpelletöfen mit Wassertasche, Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz, besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel. Zurzeit sind Biomasseanlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht förderfähig. Außerdem sind Pelletöfen (Warmluftgeräte) nicht förderfähig
3. Förderung von effizienten Wärmepumpen Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende effiziente Wärmepumpen in Bestandsgebäuden: Für die kombinierte Raumbeheizung und Warmwasserbereitung von Wohngebäuden, für die Raumbeheizung von Nichtwohngebäuden sowie für die Bereitstellung von Prozesswärme oder von Wärme für Wärmenetze. Zurzeit ist eine Förderung in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht möglich. Die Förderung gilt nur wenn die Wärmepumpe in einem Bestandsgebäude installiert wird, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte.
4. Innovationsförderung Im Rahmen der Innovationsförderung werden folgende Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders gefördert:
Die Förderung ist nur möglich, wenn die Analgen der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und/oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, für die bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand). Ausnahme: Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind weiterhin im Neubaubereich förderfähig. |


















