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Die Förderprogramme des BAFA

  •  Energiesparberatung -  „Vor-Ort-Beratung“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie

Die vom Ministerium für Wirtschaft und Technologie erstellte Richtlinie zur Förderung der Beratung zur sparsamen und rationellen Energieverwendung in Wohngebäuden vor Ort (Vor-Ort-Beratung) wurde zum 1.Oktober 2009 geändert und behält Ihre Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2014.

Diese Änderungen sind:

  • Mit neuen Anforderungen an den Bericht und die Förderbeträge können Luftdichtigkeitsprüfungen   nach DIN 13829 als Bonus zur Energiesparberatung gefördert werden.

  • Separate Thermografie-Gutachten werden nicht mehr gefördert.

  • Es besteht die Möglichkeit mehrere Boni zu kumulieren, außer bei Thermografie und Luftdichtigkeitsprüfungen.

  • Es besteht die ausdrückliche Verpflichtung des Beraters die Eigentümerzustimmung bei Beratung von Mietern und Pächtern zu prüfen.

  • Das Ausschlusskriterium, dass ein Beratungsobjekt gefördert werden kann, auch wenn es innerhalb der letzten 8 Jahre bereits Gegenstand einer Vor-Ort-Beratung war, wenn sich zwischenzeitlich der Eigentümer des Beratungsobjektes geändert hat, wurde ergänzt.

  • Das Ausschlusskriterium der Baugleichheit wurde gestrichen.

  • Bei der Durchführung von Thermografie-Gutachten und Luftdichtigkeitsmessungen muss die Sachkenntnis und die Verantwortlichkeit des Beraters bei Einbeziehung von Experten nachgewiesen werden.

Gefördert  wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den in Rechnung gestellten Beratungskosten. Die Höhe des Zuschusses für eine Vor-Ort-Beratung beläuft sich auf 300 Euro für Ein- / Zweifamilienhäuser bzw. 360 Euro für Wohnhäuser mit mindestens drei Wohneinheiten. Für die Integration von Hinweisen zur Stromeinsparung wird ein zusätzlicher Bonus von 50 Euro gezahlt. Die Anträge auf Förderung werden von Ihrem Vor-Ort-Berater gestellt.

Antragsberechtigt sind Ingenieure und Architekten, die durch ihre bisherige berufliche Tätigkeit oder durch zusätzliche Fortbildungsmaßnahmen die für eine Energieberatung notwendigen Fachkenntnisse erworben haben. Absolventen der Lehrgänge der Handwerkskammern zum / zur geprüften „Gebäudeenergieberaterin / Gebäudeenergieberater (HWK)“ oder auch Absolventen von Ausbildungskursen mit vergleichbaren Lehrinhalten, die anerkannt werden müssen. Nicht antragsberechtigt sind Berater, die mit der Energieberatung ein wirtschaftliches Eigeninteresse an Investitionsentscheidungen des Beratenen haben könnten..

Den von der BAFA zugelassenen Energieberater in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Datenbank.
 

Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien

Durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) werden Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gefördert.
Das Marktanreizprogramm wird  auch im Jahr 2012 fortgesetzt. Hierfür wurden durch das Bundesumweltministerium ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt.
Folgende  Maßnahmen werden im Rahmen des Programms über das BAFA gefördert:

Die Errichtung und Erweiterung von:

  • Solarkollektoranlagen bis 40 m² Bruttokollektorfläche
  • Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche auf Ein- und - Zweifamilienhäusern mit hohen Pufferspeichervolumina
  • automatisch beschickten Biomasseanlagen
  • besonders emissionsarmen Scheitholzvergaserkesseln
  • effizienten Wärmepumpen
  • die Vornahme von Visualisierungsmaßnahmen

Die Investitionszuschüsse des BAFA sind insbesondere für Privatpersonen, kleine und mittlere Unternehmen, Freiberufler und Kommunen vorgesehen.

1. Solarkollektoranlagen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert Solarkollektoranlagen auf Bestandsgebäuden zur Raumheizung, zur kombinierten Warmwasserbereitung und Raumheizung, zur Bereitstellung von Prozesswärme, zur solaren Kälteerzeugung sowie Solarkollektoranlagen, die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen.Voraussetzung der Förderung ist, dass für das Gebäude bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet worden sein und es muss bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Heizungssystem vorhanden gewesen sein. Zurzeit sind Solarkollektoranlagen auf neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht förderfähig.

  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 m² beträgt die Förderung 90 Euro je angefangenem Quadratmeter Bruttokollektorfläche.
  • Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen mit mehr als 40 m² Bruttokollektorfläche beträgt die Förderung für die ersten 40 m² 90 Euro je angefangenem Quadratmeter und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem Quadratmeter.
  • Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen, werden nicht mehr gefördert.


2. Biomasseanlagen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden: Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln, Holzpelletöfen mit Wassertasche, Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz, besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel. Zurzeit sind Biomasseanlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht förderfähig. Außerdem sind Pelletöfen (Warmluftgeräte) nicht förderfähig

  • Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.
  • Für automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln beträgt die Förderung pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über ein Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.
  • Für handbeschickte Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW  beträgt die Förderung pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15 mg /m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen.

3. Förderung von effizienten Wärmepumpen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende effiziente Wärmepumpen in Bestandsgebäuden: Für die kombinierte Raumbeheizung und Warmwasserbereitung von Wohngebäuden, für die Raumbeheizung von Nichtwohngebäuden sowie für die Bereitstellung von Prozesswärme oder von Wärme für Wärmenetze. Zurzeit ist eine Förderung in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) grundsätzlich nicht möglich. Die Förderung gilt nur wenn die Wärmepumpe in einem Bestandsgebäude installiert wird, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte.

  • Der Förderbetrag beläuft sich auf 900 Euro pauschal bei Anlagen bis 20 kW, 1200 Euro pauschal bei Anlagen von 20 kW bis 100 kW bei Luft/Wasser-Wärmepumpen
  • Bei Wasser/Wasser- und Sole/Wasser-Wärmepumpen beläuft sich der Förderbetrag auf 2.400 Euro pauschal bei Anlagen bis 10 kW. Darüber hinaus wird jedes weitere

4. Innovationsförderung

Im Rahmen der Innovationsförderung werden folgende Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien besonders gefördert:

  • Große Solarkollektoranlagen von 20 bis 40 m² Bruttokollektorfläche zur Bereitstellung von Prozesswärme, zur Warmwasser und/oder Heizungsunterstützung, zur solaren Kälteerzeugung sowie Solarkollektoranlagen, die die Wärme überwiegend einem Wärmenetz zuführen.
  • Sekundärmaßnahmen zur Emissionsminderung und Effizienzsteigerung bei automatisch beschickten Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse bis einschließlich 100 kW Nennwärmeleistung.

Die Förderung ist nur möglich, wenn die Analgen der Bereitstellung des Wärmebedarfs für Heizung und/oder Warmwasserbereitung oder des Kältebedarfs für Kühlung von Gebäuden dienen, für die bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und die bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügten (Gebäudebestand). Ausnahme: Solarkollektoranlagen zur Bereitstellung von Prozesswärme sind weiterhin im Neubaubereich förderfähig.

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